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AGB-Allgemeine Verkaufsbedingungen der LOGEMANN FAHRZEUGBAU GMBH

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen. Soweit der Besteller bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Besteller sie aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
  2. Entgegenstehende, von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Führen wir in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Bestellers die uns obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennen wir damit auch solche Bedingungen des Bestellers nicht an, denen unsere Verkaufsbedingungen nicht widersprechen.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.
  4. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle künftigen Änderungen zu diesem Vertrag sind schriftlich niederzulegen; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht befugt, diese Schriftform mündlich aufzuheben. Änderungen werden daher erst wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung oder unserer Verkaufsabteilung schriftlich bestätigt werden.
  5. Sofern diese Geschäftsbedingungen Regelungen nur für den Kauf von Waren treffen, gelten diese entsprechend für die Herstellung eines Werkes durch uns.

 

§ 2 Angebot - Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
  2. Ist die Bestellung des Bestellers ein Angebot zum Vertragsschluss, so können wir dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.
  3. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigen oder direkt eine Leistung erbringen.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Zur Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Verpackungskosten, Verpackungslohnkosten, Frachtkosten, Versicherungskosten, Porto sowie sämtliche Kosten für zusätzlich vereinbarte Sonder- oder Nebenleistungen trägt der Besteller.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  3. Die Zahlung des Bestellers ist sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Sofern der Besteller mit der Zahlung in Verzug gerät, ist er verpflichtet, für jede Mahnung pauschal EUR 1,50 für Aufwendungen zu erstatten.
  4. Sind wir zur Erfüllung unserer Hauptleistungspflicht erst vier Monate nach Vertragsschluss oder später verpflichtet, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend aller bis dahin eingetretenen Kostenänderung, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Lohnneben- oder Rohstoffkostenänderungen und währungsbedingten Kostensteigerungen, zu erhöhen oder zu ermäßigen. Beträgt eine danach erfolgende Erhöhung mehr als 5 %, ist der Besteller berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung des erhöhten Preises durch uns, von dem Vertrag zurückzutreten.
  5. Der Besteller kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller ebenfalls nur nach Maßgabe von Satz 1 und zudem nur befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  6. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind wir wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Besteller befugt.

 

§ 4 Lieferung - Lieferzeit

  1. Liefertermine bzw. Lieferfristen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie zuvor ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit bzw. der Lieferfrist – ob verbindlich vereinbart oder nicht – setzt die vorherige Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages sowie weitergehende Rechte wegen des Verzuges des Bestellers bleiben unberührt.
  3. Für die Einhaltung der Liefertermine bzw. Lieferfristen ist der Zeitpunkt der Benachrichtigung an den Besteller über die Abholbereitschaft der Ware maßgeblich.
  4. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik oder Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die von uns genannten Lieferzeiten oder Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Ist nicht eine konkrete Sache Gegenstand des Vertrages, sind wir verpflichtet, eine Sache mittlerer Art und Güte aus der bedungenen Gattung zu liefern. Diese Verpflichtung zur Beschaffung einer solchen Sache begrenzt sich auf den Vorrat an unserem Lager oder Waren aus unserer Produktion. Produzieren wir die bedungene Ware nicht oder haben wir diese noch nicht geliefert erhalten, bleibt die Selbstbelieferung vorbehalten. Dies gilt entsprechend im Falle eines Spezieskaufs von Waren, die wir noch nicht zu Eigentum erhalten haben. Für eine nicht von uns zu vertretene Nichtlieferung unseres Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Dies gilt auch im Falle des nicht von uns zu vertretenen Lieferverzuges unseres Vorlieferanten.
  6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.

 

§ 5 Lieferverzug

  1. Wir haften aus Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB ist; sofern infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges das Interesse des Bestellers an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist; sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, das gilt auch für das Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht; soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
  3. Beruht unser Lieferverzug lediglich auf der schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Anspruch des Bestellers auf 20 % des Lieferwertes begrenzt.

 

§ 6 Gefährdung der Leistung/Insolvenz

  1. Wird nach Abschluss des Vertrages für uns erkennbar, dass die (weitere) Erfüllung des Vertrages durch mangelnde Leistung des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Erbringung von Vorleistungen aus diesem Vertrag zu verweigern bis die entsprechende Gegenleistung von dem Besteller bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet ist.
  2. Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, wenn der Besteller trotz angemessener Nachfrist, der Erbringung der entsprechenden Gegenleistung oder der Sicherheitsleistung nicht nachkommt.
  3. Ist der Besteller zahlungsunfähig oder überschuldet, wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet, sind wir ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen.
  4. Kündigen oder treten wir nach Absatz 2 oder 3 zurück, können wir von dem Besteller Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz fordern.

 

§ 7 Abnahme

  1. Die Ware muss innerhalb einer von uns gesetzten Abholfrist – mit Vorankündigung durch den Besteller und zu den üblichen Geschäftszeiten – bei uns abgeholt werden. Ist vertraglich eine Schick- oder Bringschuld vereinbart, ist sie vom Besteller an dem vereinbarten Liefertermin bzw. innerhalb der vereinbarten Lieferfrist anzunehmen.
  2. Holt der Besteller die Ware nicht innerhalb der vereinbarten oder gesetzlichen Abholfrist ab oder nimmt er die Ware nicht an dem vereinbarten oder gesetzlichen Liefertermin bzw. innerhalb der vereinbarten oder gesetzlichen Lieferfrist an, so ist er verpflichtet, sämtliche hieraus resultierenden Schäden und Mehraufwendungen zu ersetzen. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, uns sämtliche erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Lagerung der Ware gemäß § 304 BGB zu ersetzen.
  3. Kommt der Besteller mit der Abholung oder der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder ordnungsgemäßer erster Lieferung durch uns in Verzug, setzen wir dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch bei Gewährung einer Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. In diesem Fall sind wir berechtigt, für entgangenen Gewinn pauschal 10 % des vereinbarten Kaufpreises ersetzt zu verlangen. Dem Besteller bleibt jedoch vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ebenso bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

 

§ 8 Gefahrübergang - Versand

  1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart, also EXW 27753 Delmenhorst (Incoterms 2020).
  2. Ein Versand der Ware erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. In diesem Fall gehen die Leistungs- und die Preisgefahr mit Übergabe der Sache an die Transportperson auf den Besteller über. Eine Transportversicherung wird von uns nur abgeschlossen, wenn dies ebenfalls ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Die entsprechenden Kosten trägt der Besteller.
  3. Wir sind zur Teillieferung in zumutbarem Umfang berechtigt.

 

§ 9 Bereitstellung durch den Besteller

  1. Für sämtliche Teile und Materialien, welche uns von dem Besteller zum Bearbeiten, Einbauen oder sonst zur Herstellung des vertraglich vereinbarten Werkes übergeben werden, übernehmen wir keine Gewähr. Eine Eignungs- und/oder Qualitätsprüfung der Teile und Materialien durch uns findet nicht statt.
  2. Für Mängel an der Hauptsache, welche auf Eignungs- oder Qualitätsmängeln der durch den Besteller bereitgestellten Teile oder Materialien beruhen, übernehmen wir keine Gewährleistung oder Haftung.
  3. § 16 Abs. 5 gilt entsprechend für die Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache mit Teilen und Materialien, welche von dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden.

 

§ 10 Allgemeine Regeln bei Mängeln der Kaufsache

  1. Sämtliche Mängelrechte des Bestellers sind davon abhängig, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377, 378 HGB nachgekommen ist. Dabei sind uns sämtliche erkennbaren Mängel innerhalb von einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel, welche bei der Untersuchung der Ware nicht sofort entdeckt werden konnten, sind uns spätestens eine Woche nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  2. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen oder die Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  3. Die Abnahme- bzw. Annahmeverpflichtung sowie die Zahlungsverpflichtung des Bestellers werden nicht dadurch aufgehoben, dass er die Ware beanstandet. Davon ausgenommen sind Beanstandungen die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 11 Nacherfüllung

  1. Ist die Sache mangelhaft, hat der Besteller zunächst lediglich das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen, sofern die Nacherfüllung uns nicht unzumutbar ist oder wir sie ernsthaft und endgültig verweigert haben.
  2. Die Nacherfüllung kann in einer Neulieferung der Sache oder der Nachbesserung (Reparatur) durch uns oder von uns eingeschaltete Dritte bestehen. Jeweils sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Die Wahl zwischen den verschiedenen Arten der Nacherfüllung obliegt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) uns. In jedem Fall sind wir berechtigt, eine von dem Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn die jeweils andere Art der Nacherfüllung um 15 % geringere Kosten für uns verursacht. Der verbleibende Restwert der im Falle der Neulieferung zurückzugebenden Sache ist dabei anzurechnen.
  4. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kaufpreis zu einem angemessen Teil beglichen ist. Wir sind auch berechtigt, die Nacherfüllung insgesamt zu verweigern, wenn die Kosten derselben den bedungenen Kaufpreis übersteigen. Haben wir den Mangel zu verschulden oder eine ausdrücklich vertraglich vereinbarte Garantie für die Abwesenheit des Mangels übernommen, können wir die Nacherfüllung insgesamt lediglich dann verweigern, wenn deren Kosten den bedungenen Kaufpreis um ein Drittel übersteigen. Der verbleibende Restwert der im Falle der Neulieferung zurückzugebenden Sache ist dabei anzurechnen.
  5. Jegliche Nacherfüllung durch uns erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, es sei denn, wir hätten den Mangel ausdrücklich anerkannt. Unsere Techniker oder Monteure sind nicht berechtigt, einen Mangel anzuerkennen.
  6. Ist eine konkrete Sache Gegenstand dieses Vertrages, sind wir berechtigt, diese nachzubessern, sofern eine Reparatur durch uns oder von uns eingeschaltete Dritte möglich ist. Wir sind auch berechtigt, eine andere als die bedungene Sache nachzuliefern, wenn diese für die vertragsgegenständlichen Zwecke des Käufers ebenso geeignet ist wie die bedungene Sache.

 

§ 12 Weitergehende Rechte bei Mängeln

  1. Schlägt die Nacherfüllung gem. § 440 BGB fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie unter Beachtung der Regelungen der §§ 11, 12, 13 und 14 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen die Rechte aus § 437 Nr. 2 BGB (Rücktritt oder Minderung) oder § 437 Nr. 3 BGB (Schadensersatz) geltend machen.
  2. Der Besteller ist bei unerheblichen Mängeln der Sache nicht berechtigt, Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Auch das Recht auf Minderung des Kaufpreises ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen. Unerheblich sind insbesondere solche Beschaffenheiten der Sache, welche konstruktionsbedingt von den Standards einer (jedenfalls weit überwiegend) maschinellen Großserienproduktion abweichen, ohne die Funktion der Sache zu beeinflussen. Darunter fallen insbesondere abweichende Oberflächenbeschaffenheiten in nicht direkt sichtbaren Bereichen, Schraub- und Nietverbindungen mit leicht sichtbaren Konstruktionsspuren, unterschiedliche Ausführungen von Dichtfugen und Spaltmaßen sowie abweichende Materialstärken.

 

§ 13 Verjährung der Mängelrechte

Die Rechte des Bestellers wegen Mängeln der Sache verjähren in einem Jahr ab der Ablieferung der Sache. Dies gilt auch für die Rechte des Bestellers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers oder wir haben den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

 

§ 14 Rücktritt, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzung

  1. Eine von dem Besteller gesetzte Frist zur Nacherfüllung muss stets für beide Parteien angemessen sein. Sofern keine berechtigten Interessen des Bestellers entgegenstehen, muss sie mindestens vier Wochen betragen. Vor Ablauf dieser Frist ist der Besteller weder zum Rücktritt, noch zur Minderung oder zum Schadensersatz statt der Leistung berechtigt.
  2. Der Besteller hat auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nur dann das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, zu mindern oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn er dies bei Setzung der Nachfrist oder sonst eine angemessene Dauer vorher angekündigt hat.
  3. Setzt der Besteller mehrfach eine Frist zur Nacherfüllung, ist der Besteller während des Laufes dieser Frist nicht berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
  4. Bei Teilleistungen durch uns kann der Besteller nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat und die Pflichtverletzung erheblich ist.

 

§ 15 Haftung

  1. Wir haften nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) betreffen oder wir für die Erfüllung dieser Pflicht oder den durch die Pflichtverletzung nicht eingetretenen Erfolg ausdrücklich eine schriftliche Garantie übernommen hat. Dies gilt auch für entsprechende Handlungen unserer Organe und Erfüllungsgehilfen.
  2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Schaden in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.
  3. Wir verfügen über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Soweit diese eintritt, gilt der Haftungsausschluss gem. Absatz 1 dieses Paragrafen mit der Maßgabe nicht, dass der Schadenersatzanspruch in jedem Einzelfall auf insgesamt maximal EUR 500.000,00 begrenzt ist.
  4. Jegliche Schadenersatzansprüche des Bestellers aus einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer grob fahrlässigen deliktischen Handlung unsererseits ist auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  5. Die Absätze 1 bis 4 dieses Paragrafen gelten entsprechend für deliktische Handlungen unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 16 Eigentumsvorbehalt - Pfandrecht

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist (soweit diese nicht nach dem Gesetz entbehrlich ist) berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In dem Zurückverlangen der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eintreffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende (neue) Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Insbesondere besteht das Anwartschaftsrecht des Bestellers auch an der neuen Sache.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  7. Hat der Besteller uns Sachen zur Bearbeitung oder Reparatur gegeben, steht uns wegen der Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den Bearbeitungsgegenständen zu. Dieses Pfandrecht erstreckt sich auch auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem Besteller, soweit sie den Vertragsgegenstand betreffen.

 

§ 17 Gerichtsstand - Erfüllungsort

  1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist für alle sich (mittelbar oder unmittelbar) aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Gerichtsstand Bremen; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen.
  2. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist - sofern der Lieferant Vollkaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches ist -ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bremen, Bundesrepublik Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch bei jedem anderen Gericht zu verklagen, welches aufgrund der europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) oder anderer Rechtsvorschriften und internationaler Übereinkommen zuständig ist.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller aus diesem Vertrag gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz (Deutsches Recht). Die Geltung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

 

Stand: 04/2023

AEB - Allgemeine Einkaufsbedingungen der LOGEMANN FAHRZEUGBAU GmbH

§1 Geltungsbereich

1.1 Für Ihre Lieferungen und Leistungen an uns gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die unseren Geschäftsbedingungen widersprechen, gelten nur insoweit, als wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

 

§ 2 Bestellungen

2.1 Unsere Bestellungen und Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schrift- oder Textform.

2.2 Wir sind berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn Sie uns diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert bestätigen.

 

§ 3 Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen

3.1 Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so haben Sie uns sofort schriftlich zu benachrichtigen.

3.2 Liefern oder leisten Sie auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn Sie die Verzögerung nicht verschuldet haben. Die uns durch Ihren Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten.

3.3 Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behalten wir uns bis zur Schlusszahlung vor.

 

§4 Preise

Die Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den von Ihnen zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.

 

§5 Abwicklung und Lieferung

5.1 Unteraufträge dürfen Sie nur mit unserer Zustimmung vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

5.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.

5.3 Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung haben Sie die Verpackung leihweise zur Verfügung zur stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Ihre Kosten und Ihr Risiko. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

5.4 Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.

5.5 Erbringen Sie Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, sind Sie zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

 

§6 Rechnungen, Zahlungen

6.1 Rechnungen sind uns mit separater Post einzureichen; sie müssen unsere Bestellnummer aufweisen.

6.2 Ihr Anspruch auf das Entgelt wird innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto nach Wareneingang und Erhalt Ihrer Rechnung zur Zahlung fällig. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.

6.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

6.4 Die Abtretung Ihrer Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.

 

§7 Sicherheit, Umweltschutz

7.1 Ihre Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen, einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z. B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

7.2 Sie sind verpflichtet, den aktuellen Stand der für Ihre Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Sie sind verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch Sie anzugeben. Falls zutreffend, sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzuteilen.

7.3 Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen sind Sie allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

 

§ 8 Import- und Exportbestimmungen, Zoll

8.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist Ihre EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer anzugeben.

8.2 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Sie sind verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 auf Ihre Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

8.3 Sie sind verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

 

§9 Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte

9.1 Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss unserer Abnahme auf uns über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht.

9.2 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

 

§10 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand

10.1 Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offen-kundige Mängel statt. Verborgene Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Sie verzichten auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von vierzehn Tagen ab Feststellung gerügten Mängel.

10.2 Senden wir Ihnen mangelhafte Ware zurück, so sind wir berechtigt, Ihnen den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behalten wir uns vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt Ihnen vorbehalten.

 

§11 Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

11.1 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern sind wir berechtigt, sofort die in Ziffer 11.3 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.

11.2 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf unserer Zustimmung. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, tragen Sie die Gefahr.

11.3 Beseitigen Sie den Mangel auch innerhalb einer Ihnen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.

11.4 In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall Ihres Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels sind wir berechtigt, nach Ihrer vorhergehenden Information und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Ihre Kosten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Ihre Kosten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn Sie verspätet liefern oder leisten, und wir Mängel sofort beseitigen müssen, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.

11.5 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1; die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung unseres Mängelanspruchs endet.

11.6 Haben Sie entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen uns die in Ziffer 11.3 genannten Rechte sofort zu.

11.7 Unsere gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.

 

§12 Wiederholte Leistungsstörungen

Erbringen Sie im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die Sie aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an uns zu erbringen verpflichtet sind.

 

§13 Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln

Sie stellen uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte - gleich aus welchem Rechtsgrund - wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines von Ihnen gelieferten Produktes gegen uns erheben, und erstatten uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

 

§14 Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel

14.1 Von uns zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. bleiben unser Eigentum; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben bei uns. Sie sind uns einschließlich aller angefertigter Duplikate sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurück zu geben; insoweit sind Sie zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Sie dürfen die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.

14.2 Erstellen Sie für uns die in Ziffer 14.1 Satz 1 genannten Gegenstände teilweise oder ganz auf unsere Kosten, so gilt Ziffer 14.1 entsprechend, wobei wir mit der Erstellung unserem Anteil an den Herstellungskosten entsprechend (Mit-) Eigentümer werden. Sie verwahren diese Gegenstände für uns unentgeltlich; wir können jederzeit Ihre Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand herausverlangen.

14.3 Sie sind verpflichtet, vorgenannte Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Beauftragen Sie zur Ausführung unserer Bestellung einen Unterlieferanten mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern, treten Sie uns Ihre Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab.

 

§15 Beistellung von Material

15.1 Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist von Ihnen unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von Ihren sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestelltem Material sind von Ihnen zu ersetzen.

15.2 Verarbeiten Sie das beigestellte Material oder bilden Sie es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht uns Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

 

§16 Vertraulichkeit

16.1 Sie sind verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

16.2 Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für uns, insbesondere nach unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

16.3 Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern, die mit unserer Geschäftsbeziehung zu Ihnen zusammenhängen und diese Daten auch an mit uns geschäftlich verbunden Unternehmen übermitteln sofern dies im Rahmen der Auftragsabwicklung und/oder Angebotserstellung erforderlich ist.

 

§17 Sonstiges

17.1 Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.

17.2 Gerichtsstand ist, sofern Sie Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, der Sitz des diese Bedingungen verwendenden Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, Sie auch an Ihrem Sitz in Anspruch zu nehmen.

17.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

17.4 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufs-bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

 

Stand: 04/2023